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Illegale iGaming Zahlungen werden nun in Deutschland gesperrt

Illegale iGaming Zahlungen werden nun in Deutschland gesperrt

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DLTB ist der Auffassung, dass die Zahlung Sperrung die Anzahl der illegalen iGaming Sites deutlich reduzieren kann

Ist Payment Blocking überhaupt durchsetzbar?

Die illegale iGaming Branche hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und hat einen bedeutenden Anteil der Online-Spieler in Deutschland angezogen. In Deutschland hat Regulierungsbehörde nach Möglichkeiten agiert, um gegen illegale Glücksspiel-Websites zu wirken. Es wurde zuvor vorgeschlagen, ein Gesetz zu verabschieden, um alle finanziellen Transaktionen von diesen illegalen Websites zu blockieren.

Deutsche Behörden und die Regierungen der 16 Bundesländer haben vor kurzem beschlossen, dass es Bundesstaaten die Befugnis erteilt wird, alle finanziellen Transaktionen von illegalen Websites wie Online Casinos, Online Pokerräume & Co. zu stoppen. Die Glücksspielbehörde Niedersachsen wird nun für alle Gaming-Aktivitäten auf der Grundlage des Staatsvertrages verantwortlich.

Gemäß dem § 9 des Vertrags dürfen staatliche Behörden bzw. Finanzinstitute des Landes bei der Verarbeitung von Zahlungen mit ungeklärtem Ursprung den privaten Anbietern das Leben schwer machen. Zudem sind Finanzinstitute nun verpflichtet, eine Liste der illegalen iGaming Etablissements zu haben um sicherzustellen, dass keine Transaktionen zu jenem Zeitpunkt verarbeitet werden.

In Deutschland gibt es bis dato noch keinen vollständigen Katalog dieser Websites, deshalb werden in die Liste zunächst alle Online-Poker und Casino Websites aufgenommen, die es versäumt haben, mit der Liste der Anweisungen, die in Niedersachsen ausgegeben wurde, im Einklang zu stehen. Die Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) und der Verband der staatlichen Lotteriegesellschaften des Landes sind allerdings mit der Entscheidung über die Zahlung Sperrung glücklich.

Ob eine solche Sperrung technisch machbar ist, erklärt Datenschützer Thilo Weichert. In seinem Gutachten hat er bewiesen, dass die Maßnahme kaum durchsetzbar ist.

Autor der Veröffentlichung: Christina Herrmann
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